Die GEZ arbeitet ohne jede – auch nur vorstellbare – „Rechtsgrundlage“, da der so genannte „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“ erstens kein Vertrag ist, weil keine zweite Vertragspartei definiert wurde und es zweitens keinerlei Belege dafür gibt, dass ein solcher Vertrag je von den Vertragsparteien unterschrieben wurde. Damit ist auch irrelevant, ob der „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“ in so genannte „Landesgesetze“ überführt wurde, weil hier bereits die GRUNDLAGE eines solchen „Gesetzes“ fehlen würde, wenn es denn überhaupt möglich wäre, einen Vertrag als Gesetzesgrundlage zu definieren. Wir sehen also gerade am Beispiel der GEZ sehr deutlich, wie das System in Wahrheit arbeitet: Es hält sich an keinerlei Regeln und „macht, was es will“.
Gegen ein derartiges Vorgehen ist selbstverständlich auf dem so genannten „Rechtsweg“ keinerlei Gegenwehr möglich, zumal der BGH und das BVG, also die sowohl für das Zivilrecht (BGH anlässlich Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher), als auch das Verwaltungsrecht (BVG anlässlich Klagen gegen die angeblich als Behörde tätigen „Landesrundfunkanstalten“) jeweils höchstinstanzlichen „Gerichte“ die Klagen abgeschmettert haben, die noch einen Funken Hoffnung an den „Rechtsweg“ eröffneten. Damit ist der „Rechtsweg“ zwar nicht „de iure“, gleichwohl aber faktisch abgeschnitten und es ist ziemlich sinnlos, sich überhaupt noch auf diesen Weg zu begeben. Die GEZ weist in diesem Zusammenhang völlig richtig darauf hin, dass Gerichtskosten zu entrichten seien, die beim vorhersehbaren Ausgang solcher Verfahren selbstverständlich vom – unterlegenen – Kläger zu leisten sind.
Damit wird es Zeit, dem rechtswidrigen Treiben der GEZ und der sie beauftragenden „Landesrundfunkanstalten“ auf der Rechtsebene zu begegnen, auf der das Spiel in Wahrheit SCHON IMMER stattfand: auf der Ebene des Privat- oder Handelsrechts. GEZ und Konsorten versenden in Wahrheit lediglich ANGEBOTE, die der Unwissende in seiner Unwissenheit annimmt und damit in die „Vertragsfalle“ läuft. Das Handelsrecht eröffnet uns jedoch die Möglichkeit, den Anbietenden eigene „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, kurz AGB, entgegenzusetzen, auf deren Grundlage der Anbietende mit uns einen rechtsgültigen Vertrag eingeht, der uns in die Lage versetzt, für jeden auch nur KONTAKT seitens des Anbietenden erhebliche Beträge in Rechnung zu stellen und damit eine GEGEN-Forderung aufzubauen, die notfalls, beim Versuch einer Zwangsvollstreckung, ganz einfach mit den Forderungen der GEZ/Landesrundfunkanstalt aufgerechnet werden kann.
Obschon dieses Verfahren selbstverständlich EXPERIMENTELL ist, bietet es aus Sicht von Matthias derzeit die einzige Möglichkeit, dem Geflecht aus rechtswidriger GEZ/Landesrundfunkanstalt und den ebenfalls so gut wie ausschließlich rechtswidrig handelnden „Vollstreckungsorganen“ die Stirn zu bieten.
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